
Das liechtensteinische Stiftungswesen hat eine lange Tradition. Insbesondere die Familienstiftung eignet sich für die generationenübergreifende Sicherung von Vermögenswerten. Gemeinsam mit unseren Mandanten entwickeln wir individuelle und nachhaltige Lösungen für unterschiedlichste Anforderungen.
Was zeichnet eine Familienstiftung aus?
Eine Familienstiftung ist eine rechtlich verselbständigte Vermögensmasse, die darauf ausgerichtet ist, das ihr gewidmete Vermögen langfristig zu erhalten und den Stiftungsbegünstigten (auch Destinatäre genannt) Zuwendungen zukommen zu lassen. Typischerweise steht bei einer solchen Stiftung das Wohl des Stifters und seiner Familie im Mittelpunkt.
Durch die Übertragung von Vermögenswerten auf eine Stiftung findet eine rechtliche Trennung statt. Das Vermögen gehört nicht mehr dem Stifter persönlich, sondern der Stiftung. Diese Vermögenstrennung bietet ein hohes Mass an Schutz vor unberechtigten Zugriffen Dritter und verhindert die Zersplitterung des Vermögens durch Erbteilung, welche üblicherweise im Laufe der Zeit einsetzt.
Was sind die Hauptunterschiede zu einer deutschen Familienstiftung?
Einfache und schnelle Errichtung
Die Errichtung einer Familienstiftung in Liechtenstein gestaltet sich grundsätzlich weniger aufwendig als in Deutschland. So ist für die Errichtung einer Stiftung in Deutschland eine Genehmigung durch die jeweilige Stiftungsbehörde des zuständigen Bundeslandes erforderlich. Die Bearbeitung kann hierdurch einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen. Zwar verfügt auch Liechtenstein über eine Stiftungsaufsichtsbehörde (STIFA genannt), allerdings ist diese grundsätzlich für die Beaufsichtigung gemeinnütziger Stiftungen zuständig. Für Familienstiftungen ist allerdings keine behördliche Genehmigung notwendig. Lediglich die öffentliche Beurkundung der Stiftungserrichtung muss durch einen Notar oder das Amt für Justiz vorgenommen werden, wobei dieser Vorgang verhältnismässig wenig Zeit in Anspruch nimmt. Dadurch kann die Stiftungserrichtung im Idealfall innerhalb weniger Tage erfolgen.
Kapitalisierung der Stiftung
Bei der Errichtung einer Familienstiftung ist diese grundsätzlich mit genügend Vermögen auszustatten, damit sie ihren satzungsgemässen Zweck langfristig verfolgen kann. In Deutschland ist gesetzlich grundsätzlich kein Mindestkapital vorgesehen. Erfahrungsgemäss erkennen die Stiftungsbehörden allerdings eine Stiftung nur dann an, wenn diese eine Mindestkapital von EUR 50’000-100’000 aufweist. Darüber hinaus gilt in Deutschland das sogenannten Kapitalerhaltungskonzept, nach dem das Grundstockvermögen grundsätzlich ungeschmälert erhalten werden muss. Dieses kann auf unterschiedliche Weise ausgestaltet sein und hat direkten Einfluss auf die Anlage- und Ausschüttungsmöglichkeiten der Stiftung. In Liechtenstein ist das Mindestkapital für die Gründung einer Familienstiftung hingegen gesetzlich geregelt und beträgt CHF/EUR/USD 30’000. Weitere Vorgaben bestehen grundsätzlich nicht. Auch gibt es in Liechtenstein keine gesetzlichen Vorgaben zu Kapitalerhaltung der Stiftung, die mit Deutschland vergleichbar wäre. Allerdings gebietet es der Sinn einer Familienstiftung, dass der Stiftung langfristig genügend Kapital für ihre Zweckverfolgung zur Verfügung steht.
Flexibilität bei der Gestaltung und späteren Anpassung der Stiftungsurkunde
Der Stifter legt im Errichtungszeitpunkt den Zweck der Stiftung fest. Grundsätzlich gibt es in Liechtenstein wie auch in Deutschland die Möglichkeit zwischen der Errichtung einer privatnützigen Familienstiftung und einer gemeinnützigen Stiftung zu wählen. Auch sind in beiden Ländern gemischte Zwecke möglich. Da die Stiftung als verselbständigte Vermögensmasse keine Anteilseigner besitzt, die Einfluss auf die Stiftung nehmen können, kümmert sich das sogenannte oberste Organ der Stiftung um das laufende Management. In Deutschland wird dieses Organ als Stiftungsvorstand, in Liechtenstein als Stiftungsrat bezeichnet. Die Grundlage für alle Entscheidungen des Stiftungsrates bildet dabei der in der Stiftungsurkunde verschriftlichte Stifterwille. In Liechtenstein kann dem Stiftungsrat grundsätzlich das Recht zugewiesen werden, die Stiftungsurkunde (inklusive des Stiftungszwecks) zu ändern, um proaktiv auf neue Gegebenheiten reagieren und dadurch den langfristigen Bestand der Stiftung sichern zu können. In Deutschland unterliegen sämtliche Vorgänge, die die Stiftungssatzung nach deren Errichtung betreffen, der Genehmigung der jeweils zuständigen Stiftungsbehörde. Auch sind in Deutschland Änderungen nur in begrenzten Ausnahmefällen zulässig und bergen teils das Risiko, dass durch diese steuerrechtlich die Stiftung als aufgelöst und als neu errichtet gilt, was zu erheblichen negativen steuerlichen Konsequenzen führen kann. Bei einer liechtensteinischen Familienstiftung steht dem Stiftungsrat somit grundsätzlich mehr Managementspielraum und Flexibilität zur Verfügung.
Wie ist eine liechtensteinische Familienstiftung organisiert?
Stiftungsrat
Das oberste Organ einer Familienstiftung bildet der Stiftungsrat. Er ist das einzige verpflichtende Organ der Stiftung und allgemein für das Management und die Verwirklichung des Stiftungszwecks verantwortlich. Daneben können in der Stiftungsurkunde weitere Organe vorgesehen werden. Diese können entweder bereits bei der Errichtung der Stiftung durch den Stifter selbst bestellt werden oder zum Zeitpunkt des Erreichens eines bestimmten Events (beispielsweise beim Wechsel von einem familieneigenen Management hin zu einem Fremdmanagement bei einem Familienunternehmen) durch den Stiftungsrat. Üblicherweise werden weitere Organe für spezifische Aufgaben bestellt. In der Praxis sind dies meist Aufsichts- und Kontrollorgane sowie Beiräte.
Aufsichts- und Kontrollorgane
Bei liechtensteinischen Familienstiftungen haben die Begünstigten Anspruch auf ausführliche Auskunfts- und Informationserteilung, sofern es direkt ihre Rechte betrifft. Insbesondere bei grösseren Begünstigtenkreisen wird häufig dazu übergegangen, die Kontrollfunktion gegenüber dem Stiftungsrat an ein eigens dafür eingerichtetes Organ zu delegieren. Dieses ist dann dafür verantwortlich, die ordnungsgemässe Geschäftsführung durch den Stiftungsrat sicherzustellen. In der Praxis sind häufig drei Ausgestaltungsformen anzutreffen:
Stiftungsaufsichtsbehörde – Grundsätzlich können die Stiftungsstatuten bestimmen, dass eine Familienstiftung sich freiwillig der Aufsicht durch die liechtensteinische STIFA unterstellt. Dies ist in der Praxis allerdings eher selten der Fall, um ein möglichst hohes Mass an Felxibilität beibehalten zu können.
Protektor – Hierbei kann es sich um eine Vertrauensperson des Stifters beziehungsweise der Stifterfamilie handeln (beispielsweise ein Rechtsanwalt oder Steuerberater) oder um einen Dienstleister, der solche Organtätigkeiten professionell anbietet. Wichtig ist, dass sich die gewählte Person im Bereich des liechtensteinischen Stiftungsrechts auskennt, damit eine effektive Kontrolle erfolgen kann. Ebenfalls sollte ein Einzelprotektor nach Möglichkeit nicht in Deutschland ansässig und auch kein Mitglied der Stifterfamilie sein, um für die Stiftung keine negativen steuerlichen Folgen im Rahmen des deutschen Aussensteuergesetzes auszulösen.
Aufsichtsrat/Protektorrat – Üblicherweise wird bei der Umsetzung eine ungerade Anzahl von Personen bestimmt, um Pattsituationen zu vermeiden. In der Praxis hat sich eine Grösse von drei Personen als vorteilhaft erwiesen, um den Koordinationsaufwand möglichst gering zu halten. Sofern es sich nicht um den Vorsitz des Organs handelt, können in diesem Fall auch der Stifter oder ein Mitglied der Stifterfamilie Teil des Aufsichtsorgans sein, ohne negative steuerliche Folgen befürchten zu müssen.
Beiräte
Neben den Aufsichts- und Kontrollorganen werden in der Praxis häufig auch ein Beiräte eingesetzt. Diese bestehen meist aus Angehörigen der Stifterfamilie und haben üblicherweise eine beratende Funktion oder Vorschlagsrechte, wenn es um aussergewöhnliche Angelegenheiten (beispielsweise bei der Einrichtung weiterer Stiftungsorgane oder Risikoeinschätzungen im Zusammenhang mit einem Familienunternehmen) geht. Ebenfalls wird der Beirat in der Praxis häufig als sogenanntes Notfallorgan bestellt, das im Falle unvorhergesehener Ereignisse (beispielsweise dem plötzlichen Tod oder dem Verlust der Geschäftsfähigkeit eines Organs) die Wiederherstellung der Geschäftsfähigkeit der Stiftung sicherstellt.
Welche konkreten Gestaltungsmöglichkeiten bietet eine liechtensteinische Familienstiftung?
Vermögensschutz (Asset Protection)
Da die Stiftung als verselbständigte Vermögensmasse keine Anteilseigner besitzt, besteht nach der Errichtung eine Vermögenstrennung zwischen der Familienstiftung und dem Stifter beziehungsweise den Begünstigten.
Schutz vor Vermögenszersplitterung – Die Einbringung von Vermögenswerten in eine Stiftung kann langfristig eine kleinteilige Zersplitterung vermeiden. Dies ist aus Stiftersicht häufig im Zusammenhang mit Familienunternehmen oder grösserem Immobilienbesitz wünschenswert. So kann die Stiftung beispielsweise als Allein- oder Mehrheitsgesellschafterin eines Familienunternehmens Stabilität in den Gesellschafterkreis bringen. Auch werden die in der Stiftung befindlichen Anteile vor falscher Vererbung oder vor Pflichtteils- und Zugewinnansprüchen von Ehegatten abgeschirmt.
Schutz vor Haftungsrisiken – Da das Stiftungsvermögen nach der Stiftungserrichtung vom Vermögen des Stifters und der Begünstigten getrennt ist und keine Beteiligungsrechte an der Stiftung bestehen, folgt auch eine Trennung etwaiger Haftungsrisiken des Stifters und der Begünstigten. Dadurch entsteht beispielsweise auf Eben der Begünstigten ein höheres Mass an Freiheit, wenn hier eine eigene Unternehmensgründung verfolgt wird. Sollten sich hieraus Haftungsrisiken ergeben oder gar eine Privatinsolvenz resultieren, bleibt das Stiftungsvermögen davon unberührt.
Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten
Mit Familienstiftungen lassen sich ebenfalls steuerliche Gestaltungsspielräume nutzen. Durch die Reduktion wiederkehrender steuerlicher Belastungen, können sich innerhalb eines längeren Betrachtungszeitraums signifikante Renditesteigerungen einstellen, da mehr Vermögen für gewinnbringende Investitionen verbleibt. Grundsätzlich stehen die meisten Optimierungsmöglichkeiten auch deutschen Familienstiftungen zur Verfügung. Insbesondere bei Investitionen innerhalb Deutschlands und der erstmaligen Kapitalausstattung werden deutsche Stiftungen, gegenüber vergleichbar ausgestalteten liechtensteinischen Stiftungen, übermässig steuerlich bevorzugt. Allerdings bietet auch das liechtensteinische Steuerrecht interessante Vorteile, die im Zusammenspiel mit den nichtsteuerlichen Vorteilen liechtensteinischer Stiftungen äusserst attraktiv sein können.
Liechtensteinische Ertragssteuer – Die laufenden Einkünfte einer Familienstiftung unterliegen in Liechtenstein der Ertragssteuer von 12.5%. Von der Besteuerung sind folgende Einkünfte ausgenommen: a) Dividenden uns Veräusserungsgewinne aus Kapitalgesellschaften (ohne Mindestbeteiligungsquote), b) Einkünfte aus ausländischen Immobilien (diese werden im Belegenheitsstaat besteuert) sowie c) Einkünfte aus ausländischen Betriebsstätten (beispielsweise Beteiligungen an gewerblich geprägten Personengesellschaften im Ausland werden im Belegenheitsstaat besteuert). Darüber hinaus erfolgt eine teilweise Freistellung von Ausschüttungen und Veräusserungsgewinnen aus Investmentfonds (abhängig vom Aktienanteil des Fondsvermögens). Aufgrund der moderaten Besteuerung und den ausgenommenen Einkünften, kann ein steuereffizienter Vermögenserhalt und -aufbau sichergestellt werden.