FAMILIENSTIFTUNGEN

Steuerberatung und Treuhanddienstleistungen in Liechtenstein

Das liechtensteinische Stiftungs­wesen hat eine lange Tradition. Insbesondere die Familien­stiftung eignet sich für die generationen­übergreifende Sicherung von Vermögens­werten. Gemeinsam mit unseren Mandanten entwickeln wir individuelle und nach­haltige Lösungen für unterschiedlichste Anforderungen.

Was zeichnet eine Familien­stiftung aus?

Eine Familien­stiftung ist eine rechtlich ver­selbständigte Vermögens­masse, die darauf ausgerichtet ist, das ihr ge­widmete Vermögen lang­fristig zu erhalten und den Stiftungs­begünstigten (auch Destinatäre genannt) Zuwendungen zukommen zu lassen. Typischer­weise steht bei einer solchen Stiftung das Wohl des Stifters und seiner Familie im Mittel­punkt.

Durch die Über­tragung von Vermögens­werten auf eine Stiftung findet eine recht­liche Trennung statt. Das Vermögen gehört nicht mehr dem Stifter persönlich, sondern der Stiftung. Diese Vermögens­trennung bietet ein hohes Mass an Schutz vor unbe­rechtigten Zugriffen Dritter und ver­hindert die Zersplitterung des Vermögens durch Erb­teilung, welche üblicher­weise im Laufe der Zeit einsetzt.

Was ist der Unterschied zu einer deutschen Familien­stiftung?

Einfache und schnelle Er­richtung

Die Errichtung einer Familien­stiftung in Liechtenstein gestaltet sich grund­sätzlich weniger auf­wendig als in Deutschland. So ist für die Er­richtung einer Stiftung in Deutschland eine Genehmigung durch die jeweilige Stiftungs­behörde des zuständigen Bundes­landes erforder­lich. Die Bearbeitung kann hier­durch einen längeren Zeit­raum in An­spruch nehmen. Zwar verfügt auch Liechten­stein über eine Stiftungs­aufsichts­behörde (STIFA genannt), allerdings ist diese grund­sätzlich für die Beauf­sichtigung gemein­nütziger Stiftungen zuständig. Für Familien­stiftungen ist allerdings keine behörd­liche Genehmigung not­wendig. Lediglich die öffentliche Beur­kundung der Stiftungs­errichtung muss durch einen Notar oder das Amt für Justiz vor­genommen werden, wobei dieser Vor­gang verhältnis­mässig wenig Zeit in Anspruch nimmt. Dadurch kann die Stiftungs­errichtung im Ideal­fall innerhalb weniger Tage erfolgen.

Kapitalisierung der Stiftung

Bei der Errichtung einer Familien­stiftung ist diese grund­sätzlich mit genügend Vermögen auszustatten, damit sie ihren satzungs­gemässen Zweck lang­fristig verfolgen kann. In Deutschland ist gesetzlich grund­sätzlich kein Mindest­kapital vor­gesehen. Erfahrungs­gemäss erkennen die Stiftungs­behörden allerdings eine Stiftung nur dann an, wenn diese eine Mindest­kapital von EUR 50’000-100’000 aufweist. Darüber hinaus gilt in Deutschland das sogenannten Kapital­erhaltungs­konzept, nach dem das Grund­stock­vermögen grund­sätzlich unge­schmälert erhalten werden muss. Dieses kann auf unter­schiedliche Weise ausgestaltet sein und hat direkten Einfluss auf die Anlage- und Aus­schüttungs­möglichkeiten der Stiftung. In Liechtenstein ist das Mindest­kapital für die Gründung einer Familien­stiftung hingegen gesetzlich geregelt und beträgt CHF/EUR/USD 30’000. Weitere Vorgaben bestehen grund­sätzlich nicht. Auch gibt es in Liechten­stein keine gesetzlichen Vorgaben zu Kapital­erhaltung der Stiftung, die mit Deutsch­land vergleichbar wäre. Allerdings gebietet es der Sinn einer Familien­stiftung, dass der Stiftung langfristig genügend Kapital für ihre Zweck­verfolgung zur Verfügung steht.