ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Steuerberatung und Treuhanddienstleistungen in Liechtenstein

Einleitung

Das dienstleistungserbringende Unternehmen ist die Reichert Treuhand Anstalt (nachfolgend «Reichert Treuhand») mit Sitz in Triesenberg, Liechtenstein.

Geltungsbereich

Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfol-gend «AGB») gelten für alle Dienstleistungen der Reichert Treuhand, soweit mit dem Vertragspartner (nachfolgend «Mandant») nicht etwas Anderes schriftlich vereinbart worden ist oder gesetzliche Bestimmungen zwingend zur Anwendung kommen. Der Mandant anerkennt mit Erteilung des Auftrags, der Unterzeichnung der Auftragsbestätigung beziehungsweise des Mandatsvertrags gleichzeitig die vorliegenden AGB. Diese AGB gelten ausschliesslich. Änderungen sind nur in Schriftform gültig.

Allgemeiner Inhalt des Vertrages

Der Gegenstand des mit der Reichert Treuhand abgeschlossenen Vertrags sowie dessen Inhalt, Leistungen und Honorare, ergeben sich aus der an den Mandanten gerichteten Auftragsbestätigung beziehungsweise aus dem Mandatsvertrag. Davon abweichende Bestätigungen des Mandanten gelten nur, wenn sie von der Reichert Treuhand schriftlich angenommen worden sind. Die Reichert Treuhand kann die Auftragsbestätigung oder den Mandatsvertrag rückgängig machen, solange keine Gegenzeichnung des Mandanten eingegangen ist.

Zeitangaben

Terminangaben und Zeitbestimmungen sind nur dann verbindlich, wenn sie von der Reichert Treuhand schriftlich bestätigt worden sind. Bestätigungen erfolgen unter der Bedingung, dass der Mandant den ihm obliegenden Mitwirkungspflichten rechtzeitig nachkommt. Soweit die Reichert Treuhand die übertragenen Arbeiten infolge von ihr zu verantwortenden Versäumnissen nicht innerhalb der vereinbarten Zeit realisieren kann, hat der Mandant der Reichert Treuhand eine angemessene Nachfrist zur Vertragserfüllung anzusetzen.

Auftragsausführung

Die Reichert Treuhand wird in der Regel die übertragenen Arbeiten durch eigene Mitarbeitende ausführen. Soweit es die Reichert Treuhand als nützlich oder notwendig erachtet, können externe Spezialisten, Sachverständige und andere Hilfspersonen für die Auftragserfüllung beigezogen werden. Beim Beizug solcher Drittpersonen ist die Haftung der Reichert Treuhand auf die sorgfältige Auswahl, Instruktion, und Überwachung derselben beschränkt.

Informationsaustausch

Der Mandant ist einverstanden, dass sich die Reichert Treuhand für ihre Kommunikation im Rahmen der Auftragsausführung elektronischer Medien wie Telefon, Fax und E-Mail bedient. Die Reichert Treuhand kann, die ihr im Rahmen der Vertragsabwicklung zur Kenntnis gelangenden Informationen in denjenigen Jurisdiktionen verarbeiten, in welchen die Reichert Treuhand tätig ist. Die Reichert Treuhand stellt dabei sicher, dass Personen, die im Rahmen des Verarbeitungsprozesses Systembetreuungs- oder Kontrollfunktionen wahrnehmen, den relevanten gesetzlichen, regulatorischen und berufsspezifischen Bestimmungen, insbesondere der Verpflichtung zur Wahrung der Wahrung der Vertraulichkeit, unterstehen. Der Mandant ist sich bewusst, dass dabei Daten eingesehen oder beeinflusst werden, verloren gehen oder verspätet ankommen können. Der Mandant stellt die Reichert Treuhand in diesem Zusammenhang frei von jeglicher Haftung beziehungsweise hält die Reichert Treuhand vollständig schadlos bei allfälligen Ansprüchen Dritter, ausser die Reichert Treuhand hätte absichtlich oder grobfahrlässig elementare Pflichten zur sicheren oder fehlerfreien Übermittlung unterlassen.

Behandlung von vertraulichen Informationen

Die Reichert Treuhand verpflichtet sich, alle anvertrauten, während der Vertragserfüllung gewonnenen oder sonst bekannt gewordenen geschäftlichen, betrieblichen oder technischen Unterlagen, Daten und Informationen, die sich auf den Mandanten oder dessen Mitarbeiter beziehen (nachstehend «vertrauliche Informationen»), streng vertraulich zu behandeln. Ausgenommen hiervon ist die Weitergabe von vertraulichen Informationen, soweit dies ausdrücklich zum Inhalt des Auftrags gehört oder zur notwendigen Wahrung berechtigter eigener Interessen notwendig ist. Die Reichert Treuhand verpflichtet sich, alle vertraulichen Informationen nur zur vertragsgemässen Aufgabenerfüllung zu verwenden, sie sorgfältig aufzubewahren und insbesondere vor unerlaubtem elektronischem Zugriff zu schützen. In Bezug auf vertrauliche Informationen beachtet die Reichert Treuhand die anwendbaren Gesetze, Regularien und Vorschriften ihrer Aufsichtsbehörden und Standesorganisationen. Die Reichert Treuhand legt vertrauliche Informationen offen, soweit sie aufgrund von Gesetz oder behördlichen Verfügungen dazu verpflichtet ist. Die Reichert Treuhand kann vertrauliche Informationen insbesondere in den folgenden Fällen offenlegen: (a) gegenüber Dritten, die einer gesetzlichen oder vertraglichen Geheimhaltungspflicht unterstehen, soweit dies für das Erbringen der Dienstleistungen erforderlich ist (beispielsweise, wenn die Reichert Treuhand Dritte als Hilfspersonen beizieht) oder (b) gegenüber ihren Rechtsberatern und Versicherern im Zusammenhang mit Haftungs- und Verantwortlichkeitsfragen. Die vom Mandanten erhaltenen vertraulichen Informationen sind nach Abschluss der Arbeiten gemäss Anweisung des Mandanten zurückzugeben oder zu vernichten beziehungsweise zu löschen, es sein denn, es bestehen gesetzliche, vertragliche oder andere Verpflichtungen, die dem Willen des Auftraggebers zur Löschung oder Rückgabe vorgehen. Diese Verpflichtungen gelten sowohl während der Dauer der Auftragserfüllung als auch nach ihrer Beendigung. Bei der Bearbeitung von Personendaten sind zudem die anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen und die Hinweise zur Bearbeitung von Personendaten in unserer Datenschutzerklärung zu beachten (siehe hierzu auch den Punkt «Datenschutz»).

Datenschutz

Die Reichert Treuhand beachtet bei der Bearbeitung von Personendaten die im Einzelfall anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Hinweise zur Bearbeitung von Personendaten durch die Reichert Treuhand sowie über die dem Mandanten zustehenden Rechte finden sich in unserer Datenschutzerklärung, welche hier einsehbar ist und bei Bedarf bei uns einverlangt oder eingesehen werden kann.

Ort der Dienstleistungserbringung

Die Reichert Treuhand erbringt ihre Leistungen in der Regel am eigenen Domizil und auf den eigenen Systemen. Soweit gewünscht oder erforderlich wird die Reichert Treuhand die Arbeiten am Ort des Mandanten oder eines Dritten ausführen. Die hierfür erforderliche Reisezeit wird zu den vereinbarten Ansätzen verrechnet, sofern nichts anderes schriftlich geregelt worden ist. Bei auswärtigen Arbeiten ist der Mandant dafür besorgt, dass die Reichert Treuhand berechtigten Zugang zu den Räumlichkeiten und, soweit nötig, den dort vorhandenen Daten, Informationen und Systemen erhält. Der Mandant stellt die Reichert Treuhand frei von beziehungsweise hält die Reichert Treuhand vollumfänglich schadlos bei allfälligen Ansprüchen, die Dritte bei Fehlen der notwendigen Autorisationen gegen die Reichert Treuhand erheben könnten.

Mitwirkungspflichten des Mandanten

Der Mandant verpflichtet sich, auf seiner Seite alle rechtlichen und organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen, damit die Reichert Treuhand die Vertragsleistungen ordentlich erbringen kann. Insbesondere stellt der Mandant ohne besondere Aufforderung alle Unterlagen und Informationen zur Verfügung beziehungsweise gibt die Erklärungen ab, die die Reichert Treuhand zur ordnungsgemässen Auftragsausführung benötigt. Solange die Reichert Treuhand diese nicht erhalten hat, ist die Reichert Treuhand berechtigt, die Arbeiten einzustellen, unbeachtlich allfällig laufender Fristen oder vereinbarter Termine. Vorbehaltlich einer besonderen Erwähnung in der Beschreibung des Dienstleistungsumfanges ist die Reichert Treuhand nicht verpflichtet, die von Mandanten erhaltenen Informationen und Unterlagen sowie die erteilten Anweisungen auf ihre sachliche Richtigkeit und formale Vollständigkeit hin zu überprüfen. Vielmehr darf die Reicher Treuhand davon ausgehen, dass Unterlagen, Informationen, Erklärungen und Anweisungen inhaltlich richtig und vollständig sowie sachlich verbindlich sind. Insbesondere hat der Mandant von sich aus die Reichert Treuhand rechtzeitig auf Schutzrechte Dritter, besondere technische Voraussetzungen oder auf behördlicherseits individuell konkret an ihn gerichtete und für die Reichert Treuhand relevante Vorschriften aufmerksam zu machen.

Arbeitsergebnisse und zugehörige Rechte

Berichte, Gutachten, Stellungnahmen, Präsentationen etc. sind erst mit ihrer rechtsgültigen Unterzeichnung durch die Reichert Treuhand verbindlich. Bei sonstigen Arbeitsergebnissen ist die Verbindlichkeit in vergleichbarer Weise in einem entsprechenden Abschlussschreiben festzuhalten. Entwürfe, Zwischenergebnisse oder mündliche Auskünfte können Abweichungen vom unterzeichneten Arbeitsergebnis enthalten und sind daher stets unverbindlich. Jegliche Arbeitsergebnisse wie Berichte, Gutachten, Stellungnahmen, Präsentationen, Studien, Auswertungen, Konzepte, graphische Gestaltungen, Texte, elektronische Daten, Computerprogramme etc. sowie die damit verbundenen Immaterialgüter- und Schutzrechte verbleiben im alleinigen Eigentum der Reichert Treuhand. Bei Computerprogrammen ist die Übergabe des Quellcodes und der Entwicklungsdokumentation an den Mandanten nicht Gegenstand des Auftrags, ausser dies ist ausdrücklich so vereinbart worden. Der Mandant hat an den, von der Reichert Treuhand im Rahmen des Auftrags für ihn geschaffenen Arbeitsergebnisse, ein Nutzungsrecht, das ausschliesslich für seinen Eigengebrauch bestimmt ist. Dieses Nutzungsrecht ist weder übertragbar noch exklusiv. Die Arbeitsergebnisse oder Teile und Auszüge davon dürfen vom Mandanten nur mit Zustimmung der Reichert Treuhand weiterverarbeitet, verändert, veröffentlicht, reproduziert, weitergegeben oder sonst wie verbreitet werden, ausser dies ist ausdrücklich Inhalt des Auftrags und schriftlich so festgehalten. Besondere Formvorschriften betreffend die Übertragung von Immaterialgüterrechten bleiben in jedem Fall vorbehalten.

Gewährleistung

Die Reichert Treuhand gewährleistet die sorgfältige Ausführung der vereinbarten Leistungen. Keinesfalls schuldet oder gewährleistet die Reichert Treuhand die Erreichung eines bestimmten wirtschaftlichen oder rechtlichen Erfolgs oder Ziels.

Mängelrügen

Die Arbeitsergebnisse sind vom Mandanten jeweils sofort zu prüfen. Allfällige Beanstandungen sind innerhalb von fünf Tagen schriftlich gegenüber der Reichert Treuhand geltend zu machen. Nicht ohne weiteres feststellbare Mängel sind vom Mandanten unverzüglich nach Entdeckung zu beanstanden. Mängelrügen berechtigen den Mandanten nicht zu einem Rückbehalt der an die Reichert Treuhand geschuldeten Vergütung.

Dauer der Gewährleistung

Die Gewährleistung der Reichert Treuhand dauert ein Jahr ab Mitteilung des Arbeitsergebnisses. Jegliche Gewährleistungsansprüche sind verwirkt, wenn der Mandant das Arbeitsergebnis ohne Zustimmung der Reichert Treuhand abändert oder darin ausgesprochene Empfehlungen nicht befolgt.

Erfüllung der Gewährleistung

Die Reichert Treuhand erfüllt die Gewährleistung, indem sie nach eigener Wahl einen Mangel kostenlos nachbessert oder die übertragenen Arbeiten nochmals durchführt. Jede weitere Verpflichtung (auch auf Rücktritt vom Vertrag oder Minderung des Honorars) wird wegbedungen. Insbesondere haftet die Reichert Treuhand nicht für Mangelfolgeschäden oder indirekte Schäden, wie zum Beispiel entgangenen Gewinn, nicht realisierte Einsparungen, durch den Mandanten einseitig bei Dritten veranlasste Arbeiten, eigene Aufwendungen des Mandanten, Ansprüche Dritter, Schäden infolge von Datenverlusten etc. In jedem Fall ist der Umfang der Haftung der Reichert Treuhand im Zusammenhang mit für den Mandanten erbrachten Dienstleistungen auf die Summe des Honorars für den von einem Mangel betroffenen Auftrag beschränkt.

Ausschluss der Gewährleistung

Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Schäden, welche durch höhere Gewalt, nicht richtige oder verspätete Erfüllung der Mitwirkungspflicht des Mandanten oder aus anderen Gründen, die die Reichert Treuhand nicht zu vertreten hat, verursacht werden.

Kostenvoranschläge

Kostenvoranschläge werden von der Reichert Treuhand auf der Grundlage der vom Mandanten angegebenen Instruktionen, Informationen und Daten erstellt und haben rein informativen Charakter.

Honoraranspruch

Soweit mit dem Mandanten nicht eine besondere Honorarvereinbarung getroffen worden ist, berechnet sich der Honoraranspruch der Reichert Treuhand nach effektivem Zeitaufwand gemäss den branchenüblichen Ansätzen.

Auslagenersatz/Dritthonorare/Mehrwertsteuer

Neben dem Honoraranspruch hat die Reichert Treuhand Anspruch auf Erstattung von Auslagen, Dritthonoraren und/oder der Mehrwertsteuer, soweit solche anfallen. Der Mandant verpflichtet sich, die Honoraransprüche und angefallenen Auslagen Dritter direkt zu begleichen und die Reichert Treuhand von eingegangenen Verpflichtungen freizustellen beziehungsweise vollumfänglich schadlos zu halten.

Vorschüsse und Zwischenrechnungen

Soweit nicht anders vereinbart, kann die Reichert Treuhand vom Mandanten Vorschüsse auf Honorare und Auslagen verlangen sowie jederzeit Zwischenrechnungen stellen. Die Reichert Treuhand ist berechtigt, die Arbeiten einzustellen, solange sie verlangte Vorschuss- oder Rechnungszahlungen nicht erhalten hat, unbeachtlich allfällig laufender Fristen oder vereinbarter Termine.

Zahlungsbedingungen und Verrechnungsverbot

Vergütungen sind nach Rechnungsstellung, rein netto und ohne Abzüge fällig. Die Verrechnung irgendwelcher Forderungen des Mandanten mit Honorar- und Spesenansprüchen der Reichert Treuhand ist ausgeschlossen.

Zurückbehaltungsrecht

Versäumt der Mandant eine Zahlungsfrist, so ist die Reichert Treuhand berechtigt, allfällige, von ihr geschaffene oder sich in ihrem Besitz befindliche Dokumente, Akten und/oder Daten aus dem Auftragsverhältnis, bis zum Eingang der Zahlung, zurückzubehalten.

Beendigung

Sowohl die Reichert Treuhand als auch der Mandant können das Vertragsverhältnis jederzeit durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei beenden. Bis dahin, von der Reichert Treuhand erbrachte Leistungen und Auslagen, sind vom Mandanten vollumfänglich zu vergüten. Schadenersatzansprüche wegen Beendigung zur Unzeit bleiben vorbehalten.

Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Für Verträge mit der Reichert Treuhand ist, unter Ausschluss sämtlicher kollisionsrechtlicher Regelungen, liechtensteinisches Recht anwendbar. Sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag sind ausschliesslich von den zuständigen Gerichten am Sitz der Reichert Treuhand zu entscheiden, wobei es derselben freisteht, den Mandanten auch an seinem Domizil oder vor jedem anderen zuständigen Gericht zu belangen.