
Das liechtensteinische Stiftungswesen hat eine lange Tradition. Insbesondere die Familienstiftung eignet sich für die generationenübergreifende Sicherung von Vermögenswerten. Gemeinsam mit unseren Mandanten entwickeln wir individuelle und nachhaltige Lösungen für unterschiedlichste Anforderungen.
Was zeichnet eine Familienstiftung aus?
Eine Familienstiftung ist eine rechtlich verselbständigte Vermögensmasse, die darauf ausgerichtet ist, das ihr gewidmete Vermögen langfristig zu erhalten und den Stiftungsbegünstigten (auch Destinatäre genannt) Zuwendungen zukommen zu lassen. Typischerweise steht bei einer solchen Stiftung das Wohl des Stifters und seiner Familie im Mittelpunkt.
Durch die Übertragung von Vermögenswerten auf eine Stiftung findet eine rechtliche Trennung statt. Das Vermögen gehört nicht mehr dem Stifter persönlich, sondern der Stiftung. Diese Vermögenstrennung bietet ein hohes Mass an Schutz vor unberechtigten Zugriffen Dritter und verhindert die Zersplitterung des Vermögens durch Erbteilung, welche üblicherweise im Laufe der Zeit einsetzt.
Was ist der Unterschied zu einer deutschen Familienstiftung?
Einfache und schnelle Errichtung
Die Errichtung einer Familienstiftung in Liechtenstein gestaltet sich grundsätzlich weniger aufwendig als in Deutschland. So ist für die Errichtung einer Stiftung in Deutschland eine Genehmigung durch die jeweilige Stiftungsbehörde des zuständigen Bundeslandes erforderlich. Die Bearbeitung kann hierdurch einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen. Zwar verfügt auch Liechtenstein über eine Stiftungsaufsichtsbehörde (STIFA genannt), allerdings ist diese grundsätzlich für die Beaufsichtigung gemeinnütziger Stiftungen zuständig. Für Familienstiftungen ist allerdings keine behördliche Genehmigung notwendig. Lediglich die öffentliche Beurkundung der Stiftungserrichtung muss durch einen Notar oder das Amt für Justiz vorgenommen werden, wobei dieser Vorgang verhältnismässig wenig Zeit in Anspruch nimmt. Dadurch kann die Stiftungserrichtung im Idealfall innerhalb weniger Tage erfolgen.
Kapitalisierung der Stiftung
Bei der Errichtung einer Familienstiftung ist diese grundsätzlich mit genügend Vermögen auszustatten, damit sie ihren satzungsgemässen Zweck langfristig verfolgen kann. In Deutschland ist gesetzlich grundsätzlich kein Mindestkapital vorgesehen. Erfahrungsgemäss erkennen die Stiftungsbehörden allerdings eine Stiftung nur dann an, wenn diese eine Mindestkapital von EUR 50’000-100’000 aufweist. Darüber hinaus gilt in Deutschland das sogenannten Kapitalerhaltungskonzept, nach dem das Grundstockvermögen grundsätzlich ungeschmälert erhalten werden muss. Dieses kann auf unterschiedliche Weise ausgestaltet sein und hat direkten Einfluss auf die Anlage- und Ausschüttungsmöglichkeiten der Stiftung. In Liechtenstein ist das Mindestkapital für die Gründung einer Familienstiftung hingegen gesetzlich geregelt und beträgt CHF/EUR/USD 30’000. Weitere Vorgaben bestehen grundsätzlich nicht. Auch gibt es in Liechtenstein keine gesetzlichen Vorgaben zu Kapitalerhaltung der Stiftung, die mit Deutschland vergleichbar wäre. Allerdings gebietet es der Sinn einer Familienstiftung, dass der Stiftung langfristig genügend Kapital für ihre Zweckverfolgung zur Verfügung steht.