FAMILIENSTIFTUNGEN

Das liechtensteinische Stiftungs­wesen hat eine lange Tradition. Insbesondere die Familien­stiftung eignet sich für die generationen­übergreifende Sicherung von Vermögens­werten. Gemeinsam mit unseren Mandanten entwickeln wir individuelle und nach­haltige Lösungen für unterschiedlichste Anforderungen.

Was zeichnet eine Familien­stiftung aus?

Eine Familien­stiftung ist eine rechtlich ver­selbständigte Vermögens­masse, die darauf ausgerichtet ist, das ihr ge­widmete Vermögen lang­fristig zu erhalten und den Stiftungs­begünstigten (auch Destinatäre genannt) Zuwendungen zukommen zu lassen. Typischer­weise steht bei einer solchen Stiftung das Wohl des Stifters und seiner Familie im Mittel­punkt.

Durch die Über­tragung von Vermögens­werten auf eine Stiftung findet eine recht­liche Trennung statt. Das Vermögen gehört nicht mehr dem Stifter persönlich, sondern der Stiftung. Diese Vermögens­trennung bietet ein hohes Mass an Schutz vor unbe­rechtigten Zugriffen Dritter und ver­hindert die Zersplitterung des Vermögens durch Erb­teilung, welche üblicher­weise im Laufe der Zeit einsetzt.

Was sind die Haupt­unterschiede zu einer deutschen Familien­­stiftung?

Einfache und schnelle Er­richtung

Die Errichtung einer Familien­stiftung in Liechtenstein gestaltet sich grund­sätzlich weniger auf­wendig als in Deutschland. So ist für die Er­richtung einer Stiftung in Deutschland eine Genehmigung durch die jeweilige Stiftungs­behörde des zuständigen Bundes­landes erforder­lich. Die Bearbeitung kann hier­durch einen längeren Zeit­raum in An­spruch nehmen. Zwar verfügt auch Liechten­stein über eine Stiftungs­aufsichts­behörde (STIFA genannt), allerdings ist diese grund­sätzlich für die Beauf­sichtigung gemein­nütziger Stiftungen zuständig. Für Familien­stiftungen ist allerdings keine behörd­liche Genehmigung not­wendig. Lediglich die öffentliche Beur­kundung der Stiftungs­errichtung muss durch einen Notar oder das Amt für Justiz vor­genommen werden, wobei dieser Vor­gang verhältnis­mässig wenig Zeit in Anspruch nimmt. Dadurch kann die Stiftungs­errichtung im Ideal­fall innerhalb weniger Tage erfolgen.

Kapitalisierung der Stiftung

Bei der Errichtung einer Familien­stiftung ist diese grund­sätzlich mit genügend Vermögen auszustatten, damit sie ihren satzungs­gemässen Zweck lang­fristig verfolgen kann. In Deutschland ist gesetzlich grund­sätzlich kein Mindest­kapital vor­gesehen. Erfahrungs­gemäss erkennen die Stiftungs­behörden allerdings eine Stiftung nur dann an, wenn diese eine Mindest­kapital von EUR 50’000-100’000 aufweist. Darüber hinaus gilt in Deutschland das sogenannten Kapital­erhaltungs­konzept, nach dem das Grund­stock­vermögen grund­sätzlich unge­schmälert erhalten werden muss. Dieses kann auf unter­schiedliche Weise ausgestaltet sein und hat direkten Einfluss auf die Anlage- und Aus­schüttungs­möglichkeiten der Stiftung. In Liechtenstein ist das Mindest­kapital für die Gründung einer Familien­stiftung hingegen gesetzlich geregelt und beträgt CHF/EUR/USD 30’000. Weitere Vorgaben bestehen grund­sätzlich nicht. Auch gibt es in Liechten­stein keine gesetzlichen Vorgaben zu Kapital­erhaltung der Stiftung, die mit Deutsch­land vergleichbar wäre. Allerdings gebietet es der Sinn einer Familien­stiftung, dass der Stiftung langfristig genügend Kapital für ihre Zweck­verfolgung zur Verfügung steht.

Flexibilität bei der Gestaltung und späteren Anpassung der Stiftungs­urkunde

Der Stifter legt im Errichtungs­zeitpunkt den Zweck der Stiftung fest. Grundsätzlich gibt es in Liechten­stein wie auch in Deutsch­land die Möglich­keit zwischen der Errichtung einer privat­nützigen Familien­stiftung und einer gemein­nützigen Stiftung zu wählen. Auch sind in beiden Ländern gemischte Zwecke möglich. Da die Stiftung als ver­selbständigte Vermögens­masse keine Anteils­eigner besitzt, die Einfluss auf die Stiftung nehmen können, kümmert sich das soge­nannte oberste Organ der Stiftung um das laufende Management. In Deutsch­land wird dieses Organ als Stiftungs­vorstand, in Liechten­stein als Stiftungs­rat bezeichnet. Die Grund­lage für alle Ent­scheidungen des Stiftungs­rates bildet dabei der in der Stiftungs­urkunde verschriftlichte Stifter­wille. In Liechtenstein kann dem Stiftungs­rat grundsätzlich das Recht zugewiesen werden, die Stiftungs­urkunde (inklusive des Stiftungs­zwecks) zu ändern, um proaktiv auf neue Gegeben­heiten reagieren und dadurch den lang­fristigen Bestand der Stiftung sichern zu können. In Deutsch­land unterliegen sämtliche Vorgänge, die die Stiftungs­satzung nach deren Errichtung betreffen, der Genehmigung der jeweils zu­ständigen Stiftungs­behörde. Auch sind in Deutsch­land Änderungen nur in begrenzten Ausnahme­fällen zulässig und bergen teils das Risiko, dass durch diese steuerrechtlich die Stiftung als aufgelöst und als neu errichtet gilt, was zu erheblichen negativen steuer­lichen Konsequenzen führen kann. Bei einer liechten­steinischen Familien­stiftung steht dem Stiftungs­rat somit grund­sätzlich mehr Management­spielraum und Flexibilität zur Verfügung.

Wie ist eine liechten­steinische Familien­stiftung organisiert?

Stiftungsrat

Das oberste Organ einer Familien­stiftung bildet der Stiftungs­rat. Er ist das einzige verpflichtende Organ der Stiftung und allgemein für das Management und die Verwirk­lichung des Stiftungs­zwecks verantwort­lich. Daneben können in der Stiftungs­urkunde weitere Organe vor­gesehen werden. Diese können entweder bereits bei der Errichtung der Stiftung durch den Stifter selbst bestellt werden oder zum Zeit­punkt des Erreichens eines bestimmten Events (beispielsweise beim Wechsel von einem familien­eigenen Management hin zu einem Fremd­management bei einem Familien­unternehmen) durch den Stiftungsrat. Üblicher­weise werden weitere Organe für spezifische Auf­gaben bestellt. In der Praxis sind dies meist Aufsichts- und Kontroll­organe sowie Beiräte.

Aufsichts- und Kontroll­organe

Bei liechten­steinischen Familien­stiftungen haben die Begünstigten Anspruch auf aus­führliche Aus­kunfts- und Informations­erteilung, sofern es direkt ihre Rechte betrifft. Insbesondere bei grösseren Be­günstigten­kreisen wird häufig dazu über­gegangen, die Kontroll­funktion gegenüber dem Stiftungs­rat an ein eigens dafür eingerichtetes Organ zu delegieren. Dieses ist dann dafür verantwortlich, die ordnungs­gemässe Geschäfts­führung durch den Stiftungs­rat sicher­zustellen. In der Praxis sind häufig drei Ausgestaltungs­formen anzutreffen:

Stiftungs­aufsichts­behörde – Grundsätzlich können die Stiftungs­statuten bestimmen, dass eine Familien­stiftung sich frei­willig der Aufsicht durch die liechten­steinische STIFA unterstellt. Dies ist in der Praxis allerdings eher selten der Fall, um ein möglichst hohes Mass an Felxibilität beibehalten zu können.

Protektor – Hierbei kann es sich um eine Vertrauens­person des Stifters beziehungs­weise der Stifter­familie handeln (beispielsweise ein Rechtsanwalt oder Steuer­berater) oder um einen Dienstleister, der solche Organ­tätigkeiten professionell anbietet. Wichtig ist, dass sich die gewählte Person im Bereich des liechten­steinischen Stiftungs­rechts auskennt, damit eine effektive Kontrolle erfolgen kann. Eben­falls sollte ein Einzel­protektor nach Möglichkeit nicht in Deutsch­land ansässig und auch kein Mitglied der Stifter­familie sein, um für die Stiftung keine negativen steuerlichen Folgen im Rahmen des deutschen Aussen­steuer­gesetzes auszulösen.

Aufsichts­rat/Protektor­rat – Üblicher­weise wird bei der Um­setzung eine ungerade Anzahl von Personen bestimmt, um Pattsituationen zu vermeiden. In der Praxis hat sich eine Grösse von drei Personen als vorteilhaft erwiesen, um den Koordinations­aufwand möglichst gering zu halten. Sofern es sich nicht um den Vorsitz des Organs handelt, können in diesem Fall auch der Stifter oder ein Mitglied der Stifter­familie Teil des Aufsichts­organs sein, ohne negative steuerliche Folgen befürchten zu müssen.

Beiräte

Neben den Aufsichts- und Kontroll­organen werden in der Praxis häufig auch ein Beiräte eingesetzt. Diese bestehen meist aus Angehörigen der Stifter­familie und haben üblicherweise eine beratende Funktion oder Vorschlagsrechte, wenn es um ausser­gewöhnliche Ange­legen­heiten (beispiels­­weise bei der Einrichtung weiterer Stiftungs­organe oder Risiko­einschätzungen im Zusammen­hang mit einem Familien­unternehmen) geht. Ebenfalls wird der Beirat in der Praxis häufig als soge­nanntes Notfall­organ bestellt, das im Falle unvorhergesehener Ereignisse (beispiels­weise dem plötzlichen Tod oder dem Verlust der Geschäfts­fähigkeit eines Organs) die Wieder­herstellung der Geschäfts­fähigkeit der Stiftung sicher­stellt.

Welche konkreten Gestaltungs­möglich­keiten bietet eine liechten­steinische Familien­stiftung?

Vermögens­schutz (Asset Protection)

Da die Stiftung als verselb­ständigte Vermögens­masse keine Anteils­eigner besitzt, besteht nach der Errichtung eine Vermögens­trennung zwischen der Familien­stiftung und dem Stifter beziehungs­weise den Begünstigten.

Schutz vor Vermögens­zersplitterung – Die Ein­bringung von Vermögens­werten in eine Stiftung kann lang­fristig eine klein­teilige Zersplitterung vermeiden. Dies ist aus Stifter­sicht häufig im Zusammen­hang mit Familien­unternehmen oder grösserem Immobilien­besitz wünschens­wert. So kann die Stiftung beispiels­weise als Allein- oder Mehr­heits­gesellschafterin eines Familien­unternehmens Stabilität in den Gesellschafter­kreis bringen. Auch werden die in der Stiftung befind­lichen Anteile vor falscher Ver­erbung oder vor Pflicht­teils- und Zugewinn­ansprüchen von Ehegatten abgeschirmt.

Schutz vor Haftungs­risiken – Da das Stiftungs­vermögen nach der Stiftungs­errichtung vom Vermögen des Stifters und der Begünstigten getrennt ist und keine Beteiligungs­rechte an der Stiftung bestehen, folgt auch eine Trennung etwaiger Haftungs­risiken des Stifters und der Begünstigten. Da­durch entsteht beispiels­weise auf Eben der Begünstigten ein höheres Mass an Freiheit, wenn hier eine eigene Unternehmens­gründung verfolgt wird. Sollten sich hieraus Haftungs­risiken ergeben oder gar eine Privat­insolvenz resultieren, bleibt das Stiftungs­vermögen davon unberührt.

Steuerliche Gestaltungs­möglichkeiten

Mit Familien­stiftungen lassen sich ebenfalls steuer­liche Gestaltungs­spiel­räume nutzen. Durch die Reduktion wieder­kehrender steuer­licher Belastungen, können sich innerhalb eines längeren Betrachtungs­zeitraums signifikante Rendite­steigerungen ein­stellen, da mehr Vermögen für gewinn­bringende Investitionen verbleibt. Grund­sätzlich stehen die meisten Optimierungs­möglichkeiten auch deutschen Familien­stiftungen zur Verfügung. Insbesondere bei Investitionen innerhalb Deutsch­lands und der erst­maligen Kapital­ausstattung werden deutsche Stiftungen, gegen­über vergleichbar ausge­stalteten liechten­steinischen Stiftungen, übermässig steuer­lich bevorzugt. Allerdings bietet auch das liechten­steinische Steuer­recht interessante Vorteile, die im Zusammen­spiel mit den nicht­steuerlichen Vor­teilen liechten­steinischer Stiftungen äusserst attraktiv sein können.

Liechten­steinische Ertrags­steuer – Die laufenden Ein­künfte einer Familien­stiftung unter­liegen in Liechten­stein der Ertrags­steuer von 12.5%. Von der Be­steuerung sind folgende Ein­künfte ausgenommen: a) Dividenden uns Ver­äusserungs­gewinne aus Kapital­gesellschaften (ohne Mindest­beteiligungs­quote), b) Einkünfte aus ausländischen Immobilien (diese werden im Belegenheitsstaat besteuert) sowie c) Einkünfte aus ausländischen Betriebsstätten (beispiels­weise Beteiligungen an gewerb­lich geprägten Personen­gesellschaften im Ausland werden im Belegen­heits­staat besteuert). Darüber hinaus er­folgt eine teil­weise Frei­stellung von Aus­schüttungen und Veräusserungs­gewinnen aus Investment­fonds (abhängig vom Aktien­anteil des Fonds­vermögens). Aufgrund der moderaten Besteuerung und den aus­genommenen Einkünften, kann ein steuer­effizienter Vermögens­erhalt und -aufbau sicher­gestellt werden.