Steuerlich anerkannte Zinssätze für Forderungen und Verbindlichkeiten in Liechtenstein – 2026

Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber nahe­stehenden Personen haben gemäss dem liechten­steinischen Steuer­gesetz dem Fremd­vergleichs­grundsatz zu ent­sprechen. Werden diese un­genügend verzinst, erfolgt in der Höhe des Differenz­betrags zu einer fremd­üblichen Ver­zinsung eine steuer­wirksame Auf­rechnung des Zins­ertrages beziehungs­weise Kürzung des Zins­aufwandes. Die Steuer­verwaltung hat Ende Februar das Merkblatt mit den neuen steuerlich anerkannten Zins­sätzen (sogenannte Safe-Harbour-Zinssätze) für 2026 ver­öffentlicht.

Forderungen in Schweizer Franken

Für Darlehen in Schweizer Franken, die eine liechten­steinische Gesellschaft ihren Aktionären oder anderen nahe­stehenden Personen gewährt und die mit Eigen­kapital finanziert werden, verlangt die Steuer­verwaltung im Jahr 2026 einen Mindest­zins­satz von 1.25%.

Wird ein Darlehen mit Fremd­kapital finanziert, bildet der Zins­satz des ein­gesetzten Fremd­kapitals die Grund­lage für die Zins­berechnung (sogenannte Selbst­kosten), auf den ein Zuschlag von 0.50% vor­zu­nehmen ist. Liegt der be­rechnete Zins­satz unterhalb des vor­genannten Mindest­zins­satzes von 1.25%, kommt der Mindest­zins­satz zur Anwendung.

Grund­sätzlich ist auch die Finanzierungs­struktur zu berücksichtigen. Weist die darlehens­gebende Gesell­schaft sowohl Eigen- wie auch Fremd­kapital auf, so ist dies bei der Ermittlung des Zinssatzes ebenfalls zu berück­sichtigen und der Mindest­zins­satz gegebenen­falls gewichtet zu ermitteln.

Verbindlichkeiten in Schweizer Franken

Darlehen in Schweizer Franken, die eine liechten­steinische Gesell­schaft von ihren Gesell­schaftern oder anderen nahe­stehenden Personen erhält, dürfen gemäss Steuer­verwaltung im Jahr 2026 maximal mit einem Zinssatz von 1.25% als Höchst­satz ver­zinst werden. Fremd­kapital­zinsen können steuer­lich nur geltend gemacht werden, wenn diese recht­mässig geschuldet und verbucht sind und keine Über­schuldung der Ge­sellschaft vorliegt.

Ver­wendung von aus­ländischen Währung­en

Werden Forderungen oder Verbindlich­keiten nicht in Schweizer Franken, sondern in einer Fremd­währung gewährt, kommen währungs­angepasste Safe-Harbour-Zins­sätze zur Anwendung. Für Fremd­währungs­darlehen gelten die nach­folgenden Zins­sätze für das Jahr 2026.

20262025Veränderung
EUR3.25%3.25%+/-0.0%
GBP4.50%5.00%-10.0%
SEK3.50%3.50%+/-0.0%
CZK5.00%5.00%+/-0.0%
AUD5.50%5.00%+10.0%
CAD4.00%4.00%+/-0.0%
USD4.50%5.25%-14.3%
JPY2.75%2.00%+37.5%
NOK5.25%5.25%+/-0.0%
PLN5.25%6.75%-22.2%
HKD4.00%5.25%-23.8%
ZAR7.75%9.00%-13.9%

Dokumentations­erforder­nisse

Die von der Steuer­verwaltung vorge­gebenen Zins­sätze sind als Safe-Harbour-Zins­sätze zu ver­stehen, die von ihr grund­sätzlich ohne weitere Nach­weise akzeptiert werden. Zusätzliche Dokumentations­erforder­nisse erg­geben sich allerdings, wenn die Währung der Forderungen oder Verbindlich­keiten nicht der Bilanz­währung entsprechen. In diesem Fall sind die Gründe für die Ab­weichung von der Bilanz­währung aus­führlich zu dokumentieren und gegen­über der Steuer­verwaltung offen­zu­legen.

Da es sich bei den Zins­sätzen der Steuer­verwaltung lediglich um Safe-Harbour-Zins­sätze handelt, bleibt der Nachweis ab­weichender Zins­sätze im Rahmen des Dritt­vergleichs vorbehalten. Liechten­stein richtet sich hierbei nach den Vor­gaben der OECD-Verrechnungs­preis­richt­linien, welche die unter­schiedlichen Nachweis­methoden regelt. Sollen die Safe-Harbour-Zins­sätze nicht zu Anwendung kommen, empfiehlt sich eine aus­führliche Dokumentation auf Basis der OECD-Richtlinie mit der Steuer­verwaltung zu verein­baren.

Handlungsempfehlungen

Aufgrund der jährlichen Änderungen bei den Safe-Harbour-Zins­sätzen, empfehlen wir, sowohl bestehende als auch neue Forderungen und Verbindlich­keiten in Bezug auf deren Ver­zinsung zu prüfen. Ins­besondere bei lang­fristigen Lauf­zeiten und grenz­über­schreitenden Sach­verhalten können die Safe-Harbour-Zins­sätze der liechten­steinischen Steuer­verwaltung zu steuerlichen Mehr­belastungen und Doppel­besteuerungen führen. In diesem Zusammen­hang wird es zu­nehmend wichtiger, ent­sprechende Dokumentationen vorzu­halten, um im Fall ab­weichender Zins­sätze die Drittvergleichs­konformität gemäss OECD-Richt­linie nach­weisen zu können. Ebenfalls traten ab dem Steuer­jahr 2025 neue gesetz­liche Mechanis­men zur Vermei­dung der Doppel­besteuerung in Kraft, welche jedoch nur auf Antrag zur Anwendung kommen.

Gerne unter­stützen wir Sie in allen Fragen rum um dieses Thema sowie den damit zusammen­hängenden Heraus­forderungen und freuen uns auf Ihre Kontakt­aufnahme.