
Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber nahestehenden Personen haben gemäss dem liechtensteinischen Steuergesetz dem Fremdvergleichsgrundsatz zu entsprechen. Werden diese ungenügend verzinst, erfolgt in der Höhe des Differenzbetrags zu einer fremdüblichen Verzinsung eine steuerwirksame Aufrechnung des Zinsertrages beziehungsweise Kürzung des Zinsaufwandes. Die Steuerverwaltung hat Ende Februar das Merkblatt mit den neuen steuerlich anerkannten Zinssätzen (sogenannte Safe-Harbour-Zinssätze) für 2026 veröffentlicht.
Forderungen in Schweizer Franken
Für Darlehen in Schweizer Franken, die eine liechtensteinische Gesellschaft ihren Aktionären oder anderen nahestehenden Personen gewährt und die mit Eigenkapital finanziert werden, verlangt die Steuerverwaltung im Jahr 2026 einen Mindestzinssatz von 1.25%.
Wird ein Darlehen mit Fremdkapital finanziert, bildet der Zinssatz des eingesetzten Fremdkapitals die Grundlage für die Zinsberechnung (sogenannte Selbstkosten), auf den ein Zuschlag von 0.50% vorzunehmen ist. Liegt der berechnete Zinssatz unterhalb des vorgenannten Mindestzinssatzes von 1.25%, kommt der Mindestzinssatz zur Anwendung.
Grundsätzlich ist auch die Finanzierungsstruktur zu berücksichtigen. Weist die darlehensgebende Gesellschaft sowohl Eigen- wie auch Fremdkapital auf, so ist dies bei der Ermittlung des Zinssatzes ebenfalls zu berücksichtigen und der Mindestzinssatz gegebenenfalls gewichtet zu ermitteln.
Verbindlichkeiten in Schweizer Franken
Darlehen in Schweizer Franken, die eine liechtensteinische Gesellschaft von ihren Gesellschaftern oder anderen nahestehenden Personen erhält, dürfen gemäss Steuerverwaltung im Jahr 2026 maximal mit einem Zinssatz von 1.25% als Höchstsatz verzinst werden. Fremdkapitalzinsen können steuerlich nur geltend gemacht werden, wenn diese rechtmässig geschuldet und verbucht sind und keine Überschuldung der Gesellschaft vorliegt.
Verwendung von ausländischen Währungen
Werden Forderungen oder Verbindlichkeiten nicht in Schweizer Franken, sondern in einer Fremdwährung gewährt, kommen währungsangepasste Safe-Harbour-Zinssätze zur Anwendung. Für Fremdwährungsdarlehen gelten die nachfolgenden Zinssätze für das Jahr 2026.
| 2026 | 2025 | Veränderung | |
| EUR | 3.25% | 3.25% | +/-0.0% |
| GBP | 4.50% | 5.00% | -10.0% |
| SEK | 3.50% | 3.50% | +/-0.0% |
| CZK | 5.00% | 5.00% | +/-0.0% |
| AUD | 5.50% | 5.00% | +10.0% |
| CAD | 4.00% | 4.00% | +/-0.0% |
| USD | 4.50% | 5.25% | -14.3% |
| JPY | 2.75% | 2.00% | +37.5% |
| NOK | 5.25% | 5.25% | +/-0.0% |
| PLN | 5.25% | 6.75% | -22.2% |
| HKD | 4.00% | 5.25% | -23.8% |
| ZAR | 7.75% | 9.00% | -13.9% |
Dokumentationserfordernisse
Die von der Steuerverwaltung vorgegebenen Zinssätze sind als Safe-Harbour-Zinssätze zu verstehen, die von ihr grundsätzlich ohne weitere Nachweise akzeptiert werden. Zusätzliche Dokumentationserfordernisse erggeben sich allerdings, wenn die Währung der Forderungen oder Verbindlichkeiten nicht der Bilanzwährung entsprechen. In diesem Fall sind die Gründe für die Abweichung von der Bilanzwährung ausführlich zu dokumentieren und gegenüber der Steuerverwaltung offenzulegen.
Da es sich bei den Zinssätzen der Steuerverwaltung lediglich um Safe-Harbour-Zinssätze handelt, bleibt der Nachweis abweichender Zinssätze im Rahmen des Drittvergleichs vorbehalten. Liechtenstein richtet sich hierbei nach den Vorgaben der OECD-Verrechnungspreisrichtlinien, welche die unterschiedlichen Nachweismethoden regelt. Sollen die Safe-Harbour-Zinssätze nicht zu Anwendung kommen, empfiehlt sich eine ausführliche Dokumentation auf Basis der OECD-Richtlinie mit der Steuerverwaltung zu vereinbaren.
Handlungsempfehlungen
Aufgrund der jährlichen Änderungen bei den Safe-Harbour-Zinssätzen, empfehlen wir, sowohl bestehende als auch neue Forderungen und Verbindlichkeiten in Bezug auf deren Verzinsung zu prüfen. Insbesondere bei langfristigen Laufzeiten und grenzüberschreitenden Sachverhalten können die Safe-Harbour-Zinssätze der liechtensteinischen Steuerverwaltung zu steuerlichen Mehrbelastungen und Doppelbesteuerungen führen. In diesem Zusammenhang wird es zunehmend wichtiger, entsprechende Dokumentationen vorzuhalten, um im Fall abweichender Zinssätze die Drittvergleichskonformität gemäss OECD-Richtlinie nachweisen zu können. Ebenfalls traten ab dem Steuerjahr 2025 neue gesetzliche Mechanismen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in Kraft, welche jedoch nur auf Antrag zur Anwendung kommen.
Gerne unterstützen wir Sie in allen Fragen rum um dieses Thema sowie den damit zusammenhängenden Herausforderungen und freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.